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   BFH, 02.09.2015 - VII B 18/15   

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https://dejure.org/2015,35877
BFH, 02.09.2015 - VII B 18/15 (https://dejure.org/2015,35877)
BFH, Entscheidung vom 02.09.2015 - VII B 18/15 (https://dejure.org/2015,35877)
BFH, Entscheidung vom 02. September 2015 - VII B 18/15 (https://dejure.org/2015,35877)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Stromsteuerrechtlicher Begriff der Entnahme bedarf keiner weiteren Klärung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, StromStG § 5 Abs 1 S 1, StromStG § 9b, StromStG § 10
    Stromsteuerrechtlicher Begriff der Entnahme bedarf keiner weiteren Klärung

  • Bundesfinanzhof

    Stromsteuerrechtlicher Begriff der Entnahme bedarf keiner weiteren Klärung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 5 Abs 1 S 1 StromStG, § 9b StromStG, § 10 StromStG
    Stromsteuerrechtlicher Begriff der Entnahme bedarf keiner weiteren Klärung

  • IWW

    § 4 des Stromsteuergesetzes (StromStG), § 5 Abs. 1 Sat... z 1 2. Alternative StromStG, § 2 Nr. 1 StromStG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG, §§ 9b, 10 StromStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erhebung der Stromsteuer für an verbundene Unternehmen des Versorger gelieferten Strom

  • rewis.io

    Stromsteuerrechtlicher Begriff der Entnahme bedarf keiner weiteren Klärung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StromStG § 5 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erhebung der Stromsteuer für an verbundene Unternehmen des Versorger gelieferten Strom

  • datenbank.nwb.de

    Begriff der Stromentnahme in § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG nicht klärungsbedürftig; BFH-Rechtsprechung zur Begünstigung von Unternehmen des produzierenden Gewerbes nicht auf den Fall des Selbstverbrauchs durch einen Stromversorger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG übertragbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2016, 246
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.09.2013 - VII R 64/11

    Keine Steuerbegünstigung für den von beauftragten Subunternehmern verbrauchten

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VII B 18/15
    Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. September 2013 VII R 64/11 (BFHE 242, 460, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2014, 49) und vom 2. November 2010 VII R 48/09 (BFH/PR 2011, 246) seien auf den Streitfall nicht übertragbar, weil es in diesen Fällen um eine wertungsmäßige Aufteilung entnommener Strommengen hinsichtlich einer zu gewährenden Steuerbegünstigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gegangen sei.

    Nach Auffassung des BFH sei eine Aufteilung innerhalb eines Betriebsgeländes entnommener Strommengen auf verschiedene vergütungsberechtigte Unternehmen nicht von vornherein ausgeschlossen (BFH-Urteil in BFHE 242, 460, ZfZ 2014, 49).

    Im Übrigen hat der beschließende Senat u.a. in seiner Entscheidung in BFHE 242, 460, ZfZ 2014, 49 bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Möglichkeit einer Aufteilung innerhalb eines Betriebsgeländes entnommener Strommengen auf unterschiedliche Unternehmen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

    Soweit die Beschwerde eine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von den Entscheidungen des BFH in BFHE 242, 460, ZfZ 2014, 49 und in BFH/PR 2011, 246 geltend macht, liegt die behauptete Divergenz nicht vor.

  • BFH, 02.11.2010 - VII R 48/09

    Stromsteuervergünstigung: Auslegung des stromsteuerrechtlichen

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VII B 18/15
    Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. September 2013 VII R 64/11 (BFHE 242, 460, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2014, 49) und vom 2. November 2010 VII R 48/09 (BFH/PR 2011, 246) seien auf den Streitfall nicht übertragbar, weil es in diesen Fällen um eine wertungsmäßige Aufteilung entnommener Strommengen hinsichtlich einer zu gewährenden Steuerbegünstigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gegangen sei.
  • BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VII B 18/15
    An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461).
  • BFH, 04.05.1999 - IX B 38/99

    Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VII B 18/15
    Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).
  • BFH, 10.11.2009 - VII R 39/08

    Kein wirksames Steueraussetzungsverfahren ohne Bezugsberechtigung des Empfängers

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VII B 18/15
    Kennzeichnend für eine solche Steuer ist die Steuerentstehung durch einen Realakt, d.h. durch einen tatsächlichen Vorgang, wie z.B. die körperliche Entfernung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus einem Steuerlager, das Verbringen in das Steuergebiet, die konsumtive Verwendung oder die Herstellung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware außerhalb eines Steuerlagers (Senatsentscheidungen vom 30. September 2010 VII B 45/10, BFH/NV 2011, 418, und vom 10. November 2009 VII R 39/08, BFHE 227, 546, ZfZ 2010, 76, m.w.N.).
  • BFH, 31.05.2000 - X B 111/99

    Wohneigentumsförderung; geerbter Miteigentumsanteil

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VII B 18/15
    An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461).
  • BFH, 30.09.2010 - VII B 45/10

    Zum Umfang der Prüfung eines Antrags auf Erlass von Branntweinsteuer - Sachliche

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VII B 18/15
    Kennzeichnend für eine solche Steuer ist die Steuerentstehung durch einen Realakt, d.h. durch einen tatsächlichen Vorgang, wie z.B. die körperliche Entfernung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus einem Steuerlager, das Verbringen in das Steuergebiet, die konsumtive Verwendung oder die Herstellung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware außerhalb eines Steuerlagers (Senatsentscheidungen vom 30. September 2010 VII B 45/10, BFH/NV 2011, 418, und vom 10. November 2009 VII R 39/08, BFHE 227, 546, ZfZ 2010, 76, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 03.12.2014 - 4 K 99/12

    Verbrauchsteuer - Stromsteuer: Stromsteuerentstehung durch Entnahme von Strom zum

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VII B 18/15
    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2014  4 K 99/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Hamburg, 27.12.2001 - IV 327/01

    Letztverbraucher im Sinne des Stromsteuergesetzes

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VII B 18/15
    Sowohl das FG Hamburg (Beschluss vom 27. Dezember 2001 IV 327/01, ZfZ 2002, 208) als auch das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24. Juni 2004  6 K 1173/02, ZfZ 2004, 424) hätten ein anderes Verständnis der Stromentnahme für möglich gehalten.
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2004 - 6 K 1173/02

    Entnahme steuerbegünstigten Stroms

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VII B 18/15
    Sowohl das FG Hamburg (Beschluss vom 27. Dezember 2001 IV 327/01, ZfZ 2002, 208) als auch das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24. Juni 2004  6 K 1173/02, ZfZ 2004, 424) hätten ein anderes Verständnis der Stromentnahme für möglich gehalten.
  • BFH, 24.06.2021 - VII R 26/19

    Eigenbetriebliche Entnahme des Stroms nach § 9b Abs. 3 StromStG

    Diese tatsächlichen Vorgänge führen zur Erfüllung der jeweiligen Steuerentstehungstatbestände, ohne dass es dabei auf vertragliche, wirtschaftliche oder sachenrechtliche Umstände ankommt (Senatsbeschluss vom 02.09.2015 - VII B 18/15, BFH/NV 2016, 246, ZfZ 2017, 26, Rz 9).
  • FG Düsseldorf, 02.10.2019 - 4 K 1713/18

    Antragsbefugnis für Stromsteuerentlastung: Entlastungsberechtigung bei

    Dann ist es nicht denkbar, die Stromentnahme einer anderen Person als dem eigentlichen Anlagenbetreiber zuzurechnen (BFH, Beschluss vom 2. September 2015 VII B 18/15, BFH/NV 2016, 246).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, wie die vertraglichen Beziehungen zwischen dem eigentlichen Betreiber der Anlagen und dem Unternehmen im Einzelnen gestaltet sind, das die Anlagen vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellt hat (BFH, Beschluss vom 2. September 2015 VII B 18/15, BFH/NV 2016, 246).

  • FG Düsseldorf, 28.07.2021 - 4 K 3247/19

    Entnahme des verwendeten Stroms von dem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

    Dann ist es nicht denkbar, die Stromentnahme einer anderen Person als dem eigentlichen Anlagenbetreiber zuzurechnen (BFH, Beschluss vom 2. September 2015 VII B 18/15, BFH/NV 2016, 246).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, wie die vertraglichen Beziehungen zwischen dem eigentlichen Betreiber der Anlagen und dem Unternehmen im Einzelnen gestaltet sind, das die Anlagen vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellt hat (BFH, Beschluss vom 2. September 2015 VII B 18/15, BFH/NV 2016, 246).

  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2020 - 11 K 2696/18

    Betriebsverbräuche von Strom in Umspannwerken unterliegen als Entnahme aus dem

    In beiden Alternativen setzt die Tatbestandserfüllung den Realakt der Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus dem Transportmedium voraus (BFH, Beschlüsse vom 24. Februar 2016 - VII R 7/15, BFH/NV 2016, 860; vom 2. September 2015 - VII B 18/15, BFH/NV 2016, 246 und vom 31. Januar 2008 - VII B 79/07, BFH/NV 2008, 1013).
  • FG Düsseldorf, 07.09.2016 - 4 K 1355/15

    Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Baugewerbes - Errichtung eines

    Diese Zurechnung hat der BFH bei der Frage, wer von mehreren in Frage kommenden Personen als Steuerschuldner anzusehen ist, von der rechtlich selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben (BFH-Urteil vom 25.09.2013 VII R 64/11) oder von wertenden Gesichtspunkten unter Berücksichtigung des Einzelfalls abhängig gemacht, wobei er auf die Verantwortung für den Betrieb der Anlagen abstellte (BFH-Beschluss vom 02.09.2015 VII B 18/15, BFH/NV 2016, 246).
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